Ab dem 1. Juli 2016. erfordert Frankreich von ausländischen Unternehmen, die an der Beförderung von Personen und Gütern in seinem Hoheitsgebiet beteiligt sind, die Anwendung der französischen Rechtsvorschriften über die Vergütung der delegierten Arbeitnehmer.
Nachfolgend geben wir die wesentlichen Anforderungen an.
Ab dem 1. Juli 2016 müssen alle ausländischen Unternehmen des Verkehrssektors, die mindestens einen Transport nach / von Frankreich oder eine Kabotage betreiben, ein Zertifikat der Delegierten für jeden Fahrer ausstellen, einen Vertreter in Frankreich haben, die Arbeitszeit nach französischem Recht in Frankreich begleichen und von 9,67 Euro brutto pro Arbeitsstunde in seinem Hoheitsgebiet zahlen.
Die Regeln gelten für Kabotage und bilateralen Verkehr, nur Transitverkehr ist verblüfft. Sie gelten für alle Verkehrsträger unabhängig von ihrem zGM.
WICHTIG! Vor der ersten Sendung nach Frankreich sollte man:
I. dem Fahrer ein Delegierungszertifikat ausstellen
Das Transportunternehmen, das die Arbeitnehmer delegiert, ist verpflichtet, den Delegiertenausweis des Mitarbeiters zu erteilen.
Die Bescheinigung ist für maximal 6 Monate gültig.
Die Bescheinigung muss vor der ersten Delegierung des Arbeitnehmers in französischer Sprache verfasst sein.
Eine Bescheinigung über die Delegierung eines bestimmten Mitarbeiters wird in zwei Exemplaren ausgestellt: eine für den Arbeitnehmer (muss im Fahrerhaus des Fahrzeugs sein) und eine für einen Vertreter der Firma in Frankreich.
II. in Frankreich einen Vertreter gründen
Der Arbeitgeber muss in Frankreich einen Vertreter bilden, der für Kontakte mit den Kontrolldiensten zuständig ist.
Der Vertreter muss die französische Sprache verwenden.
Der Zeitraum der Vertretung darf nicht kürzer sein als der Zeitraum der Entsendung eines Mitarbeiters und die nächsten 18 Monate nach der Entsendung.
III. LIZENZ
Bis zum Start in Polen, das nationale elektronische Register der Unternehmer des Straßenverkehrs, wird die französische Seite in der Bescheinigung über die Entsendung akzeptieren Registriernummer der Gemeinschaftslizenz.
IV. Es muss in der Kabine des Fahrzeugs sein:
1. 1. Die Bescheinigung über die Entsendung (in französischer Sprache)
2. Fahrer-Arbeitsvertrag (in polnischer Sprache).
Die Nichtbeachtung der Vorschriften in der Französisch Gesetzgebung enthalten droht strafrechtliche und administrative Sanktionen. Es wird Geldstrafen von 450 bis 750 Euro, und Verwaltungsstrafen zwischen 2 000 und bis zu 500 000 Euro liegen.
Beförderung in Deutschland – VORGEHENSWEISE.
Letzte Aktualisierung – 13. Dezember 2016
Letzte Aktualisierung – 12. Oktober 2016 r.
Am 1. Januar 2015 sind in Deutschland Vorschriften in Kraft getreten, die den Mindestlohn auf 8,84 EUR brutto pro Stunde festsetzen.
Diese Bestimmung betrifft den Transportsektor und findet auf deutsche und ausländische Beförderer Anwendung, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein Transportgewerbe betreiben (Kabotage, internationale Transportgeschäfte aus und nach Deutschland; Transitfahrten wurden am 30. Januar 2015 ausgeschlossen).
Richtlinien der deutschen Zollbehörde bezüglich Entsendezulagen und Pauschalen
Wir leiten Informationen an Sie weiter, die auf der Webseite der Bundeszollverwaltung gefunden werden können. Die Richtlinien bei der Anwendung des Mindestlohngesetzes (MiLoG) betreffen Bestandteile von Entsendezulagen, die auf den deutschen Mindestlohn angerechnet werden können.
ENTSENDEZULAGEN
Die Bundeszollverwaltung hat folgende Situationen unterschieden, die je nach dem anzuwenden sind, welche Struktur der Entsendezulagen der Heimatstaat des Fahrers angenommen hat:
1. Die Rechtsordnung bestimmt die Struktur der Entsendezulagen
Bestimmt die Rechtsordnung detailliert die Struktur der Entsendezulagen und bezeichnet, welcher Teil davon als Reisekostenerstattung gilt und welcher dem entsendeten Arbeitnehmer als Entschädigung für Auslandsarbeit zusteht, so kann lediglich der letztgenannte Teil auf den Mindestlohn angerechnet werden.
2. Die Rechtsordnung bestimmt die Struktur der Entsendezulagen nicht
Fehlt es an Rechtsregelungen bezüglich der Zusammensetzung der Entsendezulagen, sind die tatsächlich eingetretenen Umstände zu berücksichtigen. Dies bedeutet, dass die tatsächlich vom Arbeitnehmer getragenen Kosten (wie z.B. Reise-, Unterkunfts-, Verpflegungskosten) vom Gesamtbetrag der dem Fahrer zustehenden Entsendezulage abzuziehen sind. Der übrige Entsendezulagebetrag gilt als der Mindestlohn.
3. Abzug gemäß der deutschen Sozialversicherungsentgeltverordnung
Wenn die dem Arbeitnehmer entstandenen Kosten auf keine Weise aufgeklärt werden können, findet die nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung jeweils niedrigste Stufe für Unterkunfts- bzw. Verpflegungsleistungen Anwendung. Nur der nach Abzug dieser beiden Bestandsteile verbleibende Betrag ist als mindestlohnwirksam zu berücksichtigen. Die deutsche Verordnung setzt folgende abzuziehende Mindestbeträge fest:
– monatlicher Mindestbetrag für Verpflegungsleistungen – 229 EUR
– monatlicher Mindestbetrag für Unterkunft – 223 EUR.
UNTERKUNFTSPAUSCHALE
Hinsichtlich der als Unterkunftspauschale zu zahlenden Beträge hat die Bundeszollverwaltung darauf hingewiesen, dass der Abzug auf Grundlage der o.g. Verordnung (d.h. 223 EUR) nicht vorgenommen werden muss, wenn dem Fahrer eine Schlafkabine gestellt wird. Der als Unterkunftspauschale gezahlte Betrag wird in voller Höhe auf den Mindestlohn angerechnet, vorausgesetzt, dass der Fahrer unter Einhaltung der in. Art. 8 Abs. 8 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 vorgesehenen Grundsätze übernachtet.
Achtung – TRANSITFAHRTEN ausgeschlossen!
Am 30. Januar 2015 haben die deutsche Behörden beschlossen, dass die Ausführung und Vollstreckung der Vorschriften über Transitfahrten gegenüber polnischen und anderen ausländischen Transportunternehmen ausgesetzt wird, bis die Sache nicht vor der Europäischen Kommission geklärt ist.
Allerdings wurden neue Regelungen für Hin- und Rückfahrten und die Kabotage eingeführt, weswegen empfohlen wird, dass die Transportunternehmen entsprechende vorbereitende Maßnahmen treffen und sich an die deutschen Bestimmungen halten. Aus diesem Grunde sind folgende Pflichten zu erfüllen:
1. Mitteilungspflicht – ANMELDEFORMULAR
Alle ausländischen Transportunternehmen sind verpflichtet, vor Beginn der Transportfahrt auf dem Gebiet der Bundesrepublik die Bundesfinanzdirektion West in Köln (Fax-Nr.: +49 221 96 48 72) über diese Tatsache zu unterrichten.
Das Anmeldeformular enthält die Pflicht des Arbeitgebers:
1) die Vorschriften des Mindestlohngesetzes zu befolgen und
2) die erforderliche Dokumentation aufzubewahren und sie auf Verlangen des deutschen Zolls in deutscher Sprache zur Kontrolle vorzulegen.
Die Mitteilung für mobile Arbeitnehmer muss schriftlich in deutscher Sprache vorgelegt werden.
Seit Anfang Juli 2015 gilt eine neue Fassung des Anmeldeformulars 033037 mobil. Außer einer Ergänzung über die Rechtsgrundlage betrifft die wichtigste Änderung die Seite 2, wo die Überschrift bezüglich der geplanten Beschäftigung geändert wurde (aktuell lautet diese: geplanter Einsatz in Deutschland) und eine zusätzliche Kolumne mit der Überschrift Anzahl der Einsätze eingefügt wurde.
Ein Formularmuster in deutscher Sprache ist unten angehängt.
Das Formular in polnischer Sprache fügen wir hilfsweise bei; nur die deutsche Fassung des Formulars kann als Anmeldung an die Bundesfinanzdirektion West in Köln gesandt werden.
Achtung!
Das Formular ist ein halbes Jahr ab Absendedatum gültig. Nach Ablauf dieser Zeit ist ein neues Formular zu senden.
Es besteht die Möglichkeit, im Formular alle Transportfahrten, die im Zeitraum von bis zu 6 Monaten durchgeführt werden, anzugeben. In diesem Fall reicht es aus, im Anhang zum o.g. Formular die Namen der Fahrer, ihr Geburtsdatum und das Datum des Beginns und des voraussichtlichen Endes der Transportfahrten einzutragen, ohne dass jede einzelne Transportfahrt, die in dem im Formular angegebenen Zeitraum stattfinden soll, ausführlich angegeben werden muss.
Es besteht keine Pflicht, die Bundeszollverwaltung über Änderungen der geplanten Transportfahrten zu unterrichten, wenn die erste Mitteilung bereits verschickt wurde, es sei denn, die Fahrten werden von Fahrern durchgeführt, die in diesem Formular nicht aufgeführt worden sind.
2. Aufzeichnungspflicht
Der Arbeitgeber muss Beginn und Ende der Transportfahrt sowie die Anzahl der Arbeitsstunden in Deutschland spätestens binnen 7 Tagen nach Durchführung der Transportfahrt aufzeichnen.
Achtung!
Zur Arbeitszeit des Fahrers gehören die Fahrzeit und andere Arbeiten, nicht hingegen Pausen und Ruhezeiten.
3. Unterlagenaufbewahrungspflicht
Die Unterlagen, von denen in Punkt 2 die Rede ist, sind mindestens 2 Jahre lang auf deutschem oder anderem Staatsgebiet aufzubewahren.
Die Nichtbefolgung der Mindestlohnvorschriften ist mit Geldstrafen für den Arbeitgeber bedroht, in Höhe von bis zu:
a) 30 000 Euro – bei Nichteinhaltung der Informationspflicht über in Deutschland tätige Arbeitnehmer
b) 500 000 Euro – bei fehlender oder verspäteter Auszahlung der Vergütung.
Achtung!
Der Fahrer muss keine Unterlagen über die Mindestlohnzahlung mit sich führen.
Aktuell sind das BAG und die Polizei nicht berechtigt, Kontrollen hinsichtlich der Mindestlohnzahlung durchzuführen. Dennoch werden häufig gemeinsame Kontrollen aller Kontrollorgane durchgeführt, um mehrere Zwangsunterbrechungen der Fahrt zu verhindern, in denen jedes Organ seine eigenen Kontrollen durchführt.
Achtung!
Der Speditor kann verlangen, dass der Transporteur – unabhängig von der an die Bundeszollverwaltung gesandte Anmeldung – eine Zusatzerklärung über die Anwendung der Vorschriften über den Mindestlohn abgibt. Wie die bisherige Erfahrung zeigt, legen die deutschen Firmen den polnischen Unternehmen Folgendes zur Unterzeichnung vor:
1) Erklärung über die Erfüllung der sich aus dem Mindestlohngesetz ergebenden Anforderungen durch den ausländischen Unternehmer oder
2) Vertrag über die Einhaltung der Mindestlohngesetzvorschriften.
4. Die auf den Mindestsatz anzurechnenden Lohnbestandteile
Der Mindestlohn wird als Brutto-Lohn pro Stunde, der ein Geldlohn sein muss, festgesetzt.
Generell gelten die vom Arbeitgeber gezahlten Zulagen oder Zuschläge nicht als Elemente des Mindestlohns, wenn ihre Auszahlung die Proportionen zwischen der gewöhnlichen Produktivität und Grundlohn geändert wird. Das bedeutet, dass die Zulage oder der Zuschlag, der eine Entschädigung für die Leistung von Arbeiten, die sich vom normalen Arbeitsumfang unterscheiden, wie es im Fall von Überstunden oder bei Arbeit, die in schwierigen Arbeitsbedingung ausgeübt wird, sein kann, nicht auf den Minimalsatz angerechnet werden kann.
Mehr Informationen zu diesem Thema finden Sie unter zoll.de.
Achtung!
Der Arbeitgeber muss einen Mindestlohn in Höhe von 8,84 EUR brutto für jede Arbeitsstunde in Deutschland zahlen. Der Arbeitslohn muss spätestens am letzten Arbeitstag der Bank, im Folgemonat des Monats, in dem die Arbeit verrichtet wurde, auszahlen.
5. Euro-Umrechnungskurs für die Zwecke des Mindestlohns
Laut Angabe der Bundeszollverwaltung ist für die richtige Berechnung des in einer Fremdwährung auszuzahlenden Mindestlohns in Deutschland der Umrechnungskurs gemäß Art. 107 der Verordnung (EWG) 574/72 heranzuziehen.
Die aktuellen Umrechnungskurse für das jeweilige Quartal finden Sie auf dem Portal eur-lex.